Rentenbesteuerung in Deutschland
Erfahren Sie in unserem Beitrag mehr zur steuerlichen Behandlung der Renteneinkünfte sowie möglichen Entlastungen.
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Rentenbesteuerung in Deutschland besser verstehen
Rentenbesteuerung in Deutschland ist ein wesentliches Thema für Menschen, die kurz vor dem Renteneintritt stehen und die Besteuerung ihres Renteneinkommens noch nicht kennengelernt haben. Dafür werden Aufwendungen zur Altersvorsorge zunehmend steuerfrei oder bezuschusst. Der sogenannte Anpassungsbetrag wird vom Finanzamt verwendet, um den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente zu bestimmen. Gemeint ist damit der Anteil der jährlichen Bruttorente, der sich aus den regelmäßigen Rentenanpassungen ergeben hat. Alle wichtigen Informationen werden dem Finanzamt automatisch von der Deutschen Rentenversicherung übermittelt. In Ihrer Einkommensteuererklärung müssen Sie keine Informationen über Ihre gesetzliche Rente bereitstellen. Allerdings befreit Sie dies nicht davon, eine Einkommensteuererklärung mit der Anlage R zu erstellen.
Renten sind lohnsteuer- bzw. einkommenssteuerpflichtig. Im Jahr 2005 wurde die nachgelagerte Besteuerung in Deutschland eingeführt. Das heißt, dass alles, was Sie zur Altersvorsorge ausgeben, immer mehr von der Steuer befreit wird. Dafür findet allerdings eine Rentenbeteuerung, soweit eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung des Rentners besteht. Durch die Rentenbesteuerung zahlen Rentenbezieher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus ihrer Rente. Die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung bestimmt sich nach dem bundesweit einheitlichen Beitragssatz. Er liegt derzeit bei 14,6 Prozent. In der Pflegeversicherung gilt ein bundeseinheitlicher Beitragssatz.
Die nachgelagerte Besteuerung hat einen Vorteil für die Rente, da die Ausgaben für Ihre Altersvorsorge Ihre Steuerlast während Ihrer beruflichen Tätigkeit reduzieren. Wenn Sie eine Altersrente beziehen, sind Ihre Einkünfte in der Regel niedriger, was auch den Steueranteil auf Ihre Rente betrifft. Übrigens betreffen die Rentenbesteuerungen nicht nur Altersrenten, sondern auch Hinterbliebenenrenten und Renten aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit.
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Rentenbesteuerung - was gilt für Rentner?
Die Art der steuerlichen Behandlung Ihrer Renteneinkünfte hängt vom Jahr Ihres Rentenbeginns ab. Ungefähr 50 Prozent der Bruttorente wurden für Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, als steuerpflichtiges Einkommen festgelegt. Der prozentuale Anteil des steuerpflichtigen Rententeils der Neurentner steigt jährlich um zwei Prozentpunkte bis zum Jahr 2020. So liegt der Anteil bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 bei 80 %, im Jahr 2021 bei 81 % und im Jahr 2022 bei 82 %. Das bedeutet, dass die Rentenbesteuerung nur noch einen Prozentpunkt pro Jahr steigt. Anschließend steigt er nur noch um einen halben Prozentpunkt an. Grundsätzlich müssen Sie, wenn Sie sich im Jahr 2058 oder später in den Ruhestand setzen, Ihre Rente vollständig versteuern. Das bedeutet aber nicht, dass Sie in der Tat Steuern bezahlen müssen. Das Finanzamt berechnet für jeden, der bis 2057 zum ersten Mal eine Rente erhält, einen Rentenfreibetrag, der nicht in die Rentenbesteuerung einfließt. Dieser Teil der Rente ist nicht steuerpflichtig. Der Rentenfreibetrag bleibt auch in den folgenden Jahren konstant und ist ein fester Eurobetrag. Auch wenn sich Ihre Rente aufgrund einer Rentenerhöhung weiter erhöht, bleibt der Rentenfreibetrag in der Rentenbesteuerung unberührt. So werden künftige Anpassungen der Rente das steuerpflichtige Renteneinkommen des Einzelnen erhöhen und sind vollständig steuerpflichtig.
Rentnerinnen und Rentner erhalten also ebenso wie im Erwerbsleben einen Zugang zu einem Grundfreibetrag. Im Steuerjahr 2023 beläuft sich der Wert, der auch als Existenzminimum bezeichnet wird, für Alleinstehende auf 10.908 Euro (11.604 Euro im Jahr 2024) und wird jedes Jahr angepasst. Wenn Sie verheiratet sind oder in einer registrierten Lebenspartnerschaft leben, ist der Wert doppelt so hoch. Alle Einkünfte bis zu diesem Betrag sind bereits steuerfrei und fallen nicht in die Rentenbesteuerung. Auch die Ausgabenkostenpauschale in Höhe von 102 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro sind hinzuzufügen. Im Jahr 2023 haben Sie bereits eine Steuerbefreiung von mindestens 11.046 Euro (im Jahr 2024 von 11.842 Euro). Der Rentenfreibetrag fließt damit nicht in die Rentenbesteuerung. Lesen Sie hilfreiche Informationen auf der Website der Deutschen Rentenversicherung nach.